| Bürger für Böhlen e.V. |
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Satzung des Vereines „Bürger für Böhlen“ e. V.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Bürger für Böhlen“ e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Böhlen.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereines ist die Förderung und Pflege bürgerschaftlichen Engagements für die nachhaltige Entwicklung der Gemeinde im Sinne der „Agenda 21“.
Dazu zählen insbesondere
- die Förderung und Pflege des Gemeinsinns und des bürgerlichen Engagements in der Gemeinde;
- die Förderung der dörflichen und
wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der
Versorgung älterer Bürger;
- die Förderung und Pflege des dörflichen Lebens und des Brauchtums;
- die Förderung und Pflege der gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Entwicklung;
- die Förderung der Entwicklung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Senioren.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- das Betreiben eines dem Gemeinwohl dienenden soziokulturellen Bürgerzentrums,
- den Aufbau und das Betreiben eines gemeinschaftlich getragenen „Bürgerladens“,
- die Hilfestellung für ältere und gebrechliche Bürger der Gemeinde,
- weiterführende Aufgaben wie z. B. Seniorenbetreuung, gegenseitige Hilfe und Unterstützung bei Aufgaben, die diese Bürger allein, ohne Hilfe, nicht mehr bewältigen können.
§ 3
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines außer den selbst eingezahlten Mitteln oder persönlich selbst eingebrachten Anteilen keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Alle Mittel, die der Verein erwirtschaftet, verbleiben im Verein bzw. werden gemeinnützigen Zwecken bei Auflösung zugeführt (siehe § 9, Abschnitt 2).
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Personal wird hauptsächlich aus den Reihen von Erwachsenen rekrutiert und mit unter Zuhilfenahme von Fördermitteln im Verein angestellt.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Die Erklärung soll schriftlich abgegeben werden.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen die Ausschließung (den Ausschließungsbeschluss) kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 5
Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich.
(2) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Zuwendung der öffentlichen Hand und Spenden von Unternehmen und Privatpersonen sowie durch Erlöse aus dem Verkauf von Waren des Bürgerladens selbst.
(3) Die Gemeinde, die selbst Mitglied des Vereines ist, sichert eine Anschubfinanzierung sowie eine mögliche Finanzierung der Unterdeckung in den ersten 5 Jahren nach Maßgabe des Haushaltes. Nach diesem Zeitraum ist die wirtschaftliche Eigenständigkeit des Vereines zu sichern oder § 3, Abschnitt 4 tritt in Kraft.
(4) Die Gründungsmitglieder entrichten einen Einmalbeitrag in Höhe von 50,00 Euro.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Bis zu vier Beisitzer üben eine beratende Funktion aus und müssen nicht Mitglied des Vereines sein.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines.
(5) Zur Führung des Bürgerladens (siehe § 2) werden Arbeitskräfte mit Arbeitsvertrag eingestellt. Der Vorstand erhält eine Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit.
(6) Unterschriftsberechtigt für den Verein ist der erste Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassierer.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder die Einberufung von 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(3) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) den Haushaltsplan des Vereines,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Aufnahme von Darlehen ab 2.500,00 Euro,
e) Satzungsänderungen, für die eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist,
f) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
g) die Entlastung des Vorstandes,
h) allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit des Vereines und
i) Auflösung des Vereines.
Über diese Punkte darf nur abgestimmt werden, wenn sie auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung aufgeführt werden.
§ 8
Beurkundung der Beschlüsse
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied vertreten lassen.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(4) Über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereines kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen oder vertreten ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine zweite Mitgliederversammlung, die frühestens 14 Tage nach der ersten einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereines beschließen. Bei der Einberufung ist hierauf besonders hinzuweisen.
(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem Mitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, gegenzuzeichnen ist.
§ 9
Auflösung des Vereines und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 2/3 erforderlich. Der Beschluss kann nur bei rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitglieder-versammlung gefasst werden.
(2) Das Vermögen des Vereines fällt nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gemeinde Böhlen zu, um Einrichtungen bzw. Maßnahmen für ältere Bürger der Kommune zu unterstützen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Böhlen, den 21. 04. 2008
Vereinsvorstand
Reinhard Krannich - Vorsitzender
Karsten Schellenberg - Stellvertreter
Andreas Beyersdorf - Kassierer
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